Adresse

Satzung des 
Philharmonischen Vereins der Sinti und Roma Frankfurt am Main e.V.

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§ 1    Name und Sitz
Musiker und Musikfreunde, insbesondere Sinti und Roma, haben sich zusammengeschlossen in dem Verein mit dem Namen

"Philharmonischer Verein der Sinti und Roma Frankfurt am Main".

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach erfolgter Eintragung den Namen

"Philharmonischer Verein der Sinti und Roma Frankfurt am Main e.V." 

tragen 
Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2    Zweck, Aufgaben und Arbeitsweise
Zweck des Vereins ist die Pflege des musikalischen Erbes der Sinti und Roma.
Zur Erreichung des Vereinszweckes sieht der Verein seine Aufgabe insbesondere darin,
1.    verschiedene Ensembles von Sinti- und Roma-Musikern und -Musikerinnen zu bilden,
2.    ein Streich- oder Kammerorchester zu gründen, aus dem schließlich ein philharmonisches Orchester entwickelt werden soll,
3.
    einen Sinti- und Roma-Chor zu gründen und
4.
    allen diesen Gruppen die Gelegenheit zu öffentlichen Auftritten zu geben, um so die Sinti- und Roma-Musik auch einem größeren Kreis von Musikliebhabern und Musikliebhaberinnen bekannt zu machen
5.
   die Ausbildung dieser Musiker zu fördern
6.
   auch bereits vergessene Musik wieder bekannt zu machen und
7.
   den musikalischen Nachwuchs zu fördern.

§ 3    Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg und an den Förderverein Roma e.V. in Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben..

§ 4    Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

a.) Ordentliche Mitglieder: Jede volljährige, natürliche Person kann
ordentliches Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft kann auch juristischen Personen gewährt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand: lehnt der Vorstand die Aufnahme jedoch ab, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

b.) Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt auch durch Tod oder rechtskräftig festgestellte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise trotz Abmahnung durch den Vorstand die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schadet, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben. Ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds ist dem Mitglied zusammen mit einer schriftlichen Begründung des Vorstands zuzustellen.

§ 6    Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden
3. sonstige Einnahmen und Zuwendungen.

§ 7    Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9    Vorstand
Der Vorstand besteht aus
         1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
        
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden
         3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
         4. dem Schriftführer/der Schriftführerin
         5. einem weiteren Vorstandsmitglied ohne besonderen Geschäftsbereich.
Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, gewählt werden.
Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und den/die stell-vertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch eine/n von ihnen gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in vertreten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10    Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2.    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3.
    Erstellung des Haushaltsplans
4.
    Erstellung der Jahresrechnung
5.
    Buchführung
6.
    laufende Verwaltung
7.
    Abschluss und Beendigung von Arbeits- und sonstigen Verträgen zur  Erreichung des Vereinszwecks
8.
    erster Beschluss über einen Aufnahmeantrag
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen einrichten, denen auch andere als die in § 9 genannten Personen angehören können.

§ 11    Amtszeit der Mitglieder des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Um eine kontinuierliche Vor-standsarbeit durch eine turnusmäßig erforderliche Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder zu gewährleisten, beträgt die erste Amtszeit des/der ersten zu wählenden Vorsitzenden und des/der ersten zu wählenden Schatzmeisters/Schatzmeisterin jedoch lediglich ein Jahr.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die restliche Arbeit des/der Ausgeschiedenen aus dem Kreis der in § 9 Genannten einen Nachfolger wählen. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds durch die übrigen Mitglieder des Vorstands ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestätigten. Bestätigt die Mitgliederversammlung diese Wahl nicht, so wählt sie für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in. Bis zu dessen/ihrer Wahl bleibt der/die zunächst von den übrigen Vorstandsmitgliedern gewählte Nachfolger/in im Amt.

§ 12    Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn einer der erschienenen Stimm-berechtigten verlangt eine geheime Wahl.

§ 13    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
2.    Entlastung des Vorstandes
3.
    Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans
4.
    Beratung und Genehmigung der Jahresrechnung
5.
    Einsprüche gegen einen Beschluss des Vorstands zur Nichtaufnahme als Mitglied
6.
    Ausschluss eines Mitglieds
7.
    Änderung der Satzung
8.
    Auflösung des Vereins
9.
    Aufträge an den Vorstand
10.  Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen

§ 14    Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 15    Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 16    Antragsrecht zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor einer Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 17    Versammlungsleitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den anderen Mitgliedern des Vorstands in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 9. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder verzichtet der Vorstand auf die Leitung der Mitgliederversammlung, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in aus den Reihen der Stimmberechtigten.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem/einer Wahlleiter/in oder einem dreiköpfigen Wahlausschuss übertragen werden.

§ 18    Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 19    Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von höchstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 20    Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied eine Stimme.
Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht möglich.

§ 21    Beschlussfassung und Wahlen in der Mitgliederversammlung
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn einer/eine der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt. § 12 bleibt unberührt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Kandidat/in mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist sodann derjenige/diejenige, der/die in der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Falls erforderlich, ist die Stichwahl ein zweites Mal zu wiederholen. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Stichwahlgang entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in oder einem von den Mitgliedern des Wahlausschusses bestimmtes Mitglied desselben zu ziehende Los.
Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen/von der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren ist.

§ 22    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Frankfurt am Main, den 21. Mai 2001


Kontaktadresse: 

Philharmonischer Verein der Sinti und Roma Ffm e.V.
Nidddastr. 66-68
60329 Frankfurt am Main

Telefon: 069/150579-56 oder 069/281556
Fax 069/150579-52
Email:  philharmonischer.verein@rsphil.eu

Bankverbindung:
Kto.Nr. 74773-607, 50010060 Postbank Ffm.