Förderverein
Roma e.V., Frankfurt am Main |
Satzung
Paragraph 1, Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Roma" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt der Verein den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist unabhängig von Parteien, Kirchen, Gewerkschaften, Verbänden und Gebietskörperschaften aller Art. Er arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne parteipolitische, konfessionelle oder sonstige Bindung.
Paragraph 2, Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich für die Errichtung und durch den "Förderverein Roma" betriebene Kindertagesstätte für Roma sowie für den Bau eines Roma-Gemeindezentrums in Frankfurt am Main ein. Darüber hinaus besteht der Zweck des Vereins in
a) der Beratung in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten unter Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes,
b) der Organisation von Angeboten in den Bereichen Kultur, Information und Politik,
c) in der Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie schulischer Unterstützung,
d) in der Bereitstellung von fachlich qualifizierten pädagogischen Angeboten für Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel durch die Errichtung und den Betrieb einer Kindertagesstätte für Roma,
e) in der Förderung der Begegnung zwischen Roma und Nicht-Roma.
2. In der Realisierung der Zielsetzung bemüht sich der Verein um Einvernehmen mit den in Frankfurt am Main lebenden Roma.
Paragraph 3, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 51ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keinen Anteil am Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Bei einem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Paragraph 4, Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Gruppe werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Für die Aufnahme eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit im Vorstand erforderlich. Gegen die Nichtaufnahme kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden, über den in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
3. Mitgliedsbeiträge werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.
4. Es besteht die Möglichkeit, die Fördermitgliedschaft zu erwerben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Paragraph 5, Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ein Beirat.
Paragraph 6, Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Revisoren und Beschlußfassung über die weitere Tätigkeit des Vereins
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschluß von Satzungsänderungen und zwar mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder entsprechend Paragraph 10
e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und zwar mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder
3. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung durch den Vorsitzenden wenigstens vier Wochen vor der Versammlung.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand und müssen auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 20 % der Mitglieder
anwesend sind und die Einladung fristgerecht erfolgte.
7. Die Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der verschiedenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig auf Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftlich Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für jede Versammlung kann ein Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen, was schriftlich geschieht.
8. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer beurkundet. Das Protokoll ist jedem Mitglied zuzuleiten.
9. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat benennen.
Paragraph 7, Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in (dem geschäftsführenden
Vorstand) sowie Beisitzern, denen von der Mitgliederversammlung konkrete Aufgaben übertragen werden können.
Die Außenvertretung des Vereins wird durch je zwei Vorstandsmitglieder wahrgenommen. Der Kassierer ist besonderer Vertreter i. S. des Paragraphen 30 BGB.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Im Falle eines Rücktritts ist er verpflichtet die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen und
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
3. Der Vorstand hat neben den bereits genannten, die folgenden Aufgaben:
a) Bewältigung der laufenden Aufgaben und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung eines Jahresberichtes
c) Aufstellung und Durchführung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
d) Herausgabe von Publikationen des Vereins
e) Vertretung des Vereins nach außen
4. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen Vertreter zu übertragen.
5. Eine Vorstandssitzung wird einberufen, wenn es vom Vorstand so beschlossen oder von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Ausnahmen beschließt der Vorstand.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Nur Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Paragraph 8, Beirat
Aufgabe des Beirates ist es, den Vereinszweck zu unterstützen.
Paragraph 9, Kassenführung und Revision
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen für die Überprüfung der Kassenführung des Vereins zuständigen Revisor.
Der Revisor hat nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kassenführung des Vereins rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der
Mitgliederversammlung zu berichten. Der Revisor darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
Paragraph 10, Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muß auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Beschlußunfähigkeit kann durch den/die Vorsitzende/n eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlußfähig.
Paragraph 11, Auflösung
Die Auflösung des Vereins muß von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Rom e. V.. Bobstraße 6-8, 50676 Köln zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke oder im Sinne der Vereinsziele gemäß Paragraph 2 der Satzung zu verwenden hat.