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Förderverein Roma e.V., Frankfurt am Main |
Satzung
§ 1, Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Roma" und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt der Verein den Zusatz
e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist unabhängig von Parteien, Kirchen, Gewerkschaften,
Verbänden und Gebietskörperschaften aller Art. Er arbeitet aus sozialer
Verantwortung ohne parteipolitische, konfessionelle oder sonstige
Bindung.
§ 2, Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich für die Errichtung und durch den "Förderverein
Roma" betriebene Kindertagesstätte für Roma sowie für den Bau eines
Roma-Gemeindezentrums in Frankfurt am Main ein. Darüber hinaus besteht
der Zweck des Vereins in
a) der Beratung in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten unter
Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes,
b) der Organisation von Angeboten in den Bereichen Kultur, Information
und Politik,
c) in der Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie
schulischer Unterstützung,
d) in der Bereitstellung von fachlich qualifizierten pädagogischen
Angeboten für Kinder und Jugendliche, wie zum Beispiel durch die
Errichtung und den Betrieb einer Kindertagesstätte für Roma,
e) in der Förderung der Begegnung zwischen Roma und Nicht-Roma.
2. In der Realisierung der Zielsetzung bemüht sich der Verein um
Einvernehmen mit den in Frankfurt am Main lebenden Roma.
§ 3, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Paragraphen 51ff der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keinen Anteil am Gewinn und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Bei einem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4, Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Gruppe
werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme befindet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung
brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Für die Aufnahme eines Mitglieds
ist eine 2/3 Mehrheit im Vorstand erforderlich. Gegen die Nichtaufnahme
kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden, über den in
einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird.
3. Mitgliedsbeiträge werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.
4. Es besteht die Möglichkeit, die Fördermitgliedschaft zu erwerben. Das
Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 5, Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ein
Beirat.
§ 6, Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Revisoren
und Beschlußfassung über die weitere Tätigkeit des Vereins
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschluß von Satzungsänderungen und zwar mit 2/3 Mehrheit der
Mitglieder entsprechend Paragraph 10
e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und zwar mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder
3. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr
einzuberufen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Angabe der vorgesehenen Tagesordnung durch den Vorsitzenden wenigstens
vier Wochen vor der Versammlung.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand
und müssen auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder innerhalb von
sechs Wochen einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 20 % der Mitglieder
anwesend sind und die Einladung fristgerecht erfolgte.
7. Die Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der verschiedenen
Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig auf Zuruf erfolgen, auf Antrag
schriftlich Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für jede Versammlung kann ein Mitglied seine Stimme auf ein anderes
Mitglied übertragen, was schriftlich geschieht.
8. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
beurkundet. Das Protokoll ist jedem Mitglied zuzuleiten.
9. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat benennen.
§ 7, Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in
(dem geschäftsführenden Vorstand) sowie Beisitzern, denen von der
Mitgliederversammlung konkrete Aufgaben übertragen werden können.
Die Außenvertretung des Vereins wird durch je zwei Vorstandsmitglieder
wahrgenommen. Der Kassierer ist besonderer Vertreter i. S. des
Paragraphen 30 BGB.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Im Falle eines Rücktritts ist er verpflichtet die Geschäfte bis zur
Neuwahl weiterzuführen und unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln mit der absoluten Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zu wählen.
3. Der Vorstand hat neben den bereits genannten, die folgenden
Aufgaben:
a) Bewältigung der laufenden Aufgaben und Umsetzung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
b) Erstellung eines Jahresberichtes
c) Aufstellung und Durchführung eines Haushaltsplans für jedes
Geschäftsjahr
d) Herausgabe von Publikationen des Vereins
e) Vertretung des Vereins nach außen
4. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen Vertreter
zu übertragen.
5. Eine Vorstandssitzung wird einberufen, wenn es vom Vorstand so
beschlossen oder von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Ausnahmen
beschließt der Vorstand.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Nur Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
§ 8, Beirat
Aufgabe des Beirates ist es, den Vereinszweck zu unterstützen.
§ 9, Kassenführung und Revision
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen für die
Überprüfung der Kassenführung des Vereins zuständigen Revisor.
Der Revisor hat nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die
Kassenführung des Vereins rechnerisch und sachlich zu prüfen und über
das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Der
Revisor darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muß auf einer ordentlich einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Beschlußunfähigkeit kann durch den/die Vorsitzende/n eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie ist
unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der
Anwesenden beschlußfähig.
§ 11, Auflösung
Die Auflösung des Vereins muß von 3/4 aller Mitglieder beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins dem Rom e. V.. Bobstraße 6-8, 50676 Köln
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche Zwecke oder im Sinne der Vereinsziele gemäß Paragraph 2 der
Satzung zu verwenden hat.